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UNO-Abkommen
gegen internationalen Terrorismus
Die Vereinten Nationen bekämpfen schon seit langem den internationalen
Terrorismus. Die internationale Gemeinschaft will mit aller Entschiedenheit,
diese Bedrohung ausschalten. Die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen
haben daher eine Vielzahl internationaler Abkommen ausgearbeitet,
um gegen den Terrorismus wirkungsvoll vorgehen und die Verantwortlichen
zur Rechenschaft ziehen zu können.
Diese
Abkommen gehen auf das Jahr 1963 zurück. Sie bilden die rechtliche
Grundlage für den Kampf gegen den internationalen Terrorismus
in seinen vielen Erscheinungsformen - sei es Flugzeugentführung,
Geiselnahme oder die Finanzierung von Terrorismus. Zahlreiche Übereinkommen
sind von der Mehrheit der Staaten weltweit ratifiziert worden, nur
die jüngste Konvention ist noch nicht in Kraft.
Ausgearbeitet
wurden diese Vereinbarungen von der UNO-Generalversammlung, der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO), der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
(IMO) und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO).
Die
Vereinbarungen im Einzelnen:
- Abkommen
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen, 1963 von der ICAO in Tokio angenommen;
in Kraft getreten am 4. Dezember 1969; 171 Vertragsstaaten (Deutschland:
Ratifikation am 16. Dezember 1969). Es erlaubt dem Flugkapitän,
angemessene Maßnahmen gegen jede Person zu ergreifen, die
terroristische Handlungen begangen hat oder dabei ist, sie zu
begehen und verlangt die Festnahme der Täter durch die Vertragsstaaten
(Text: BGBL. 1969 II S.121).
- Übereinkommen
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen,
1970 von der ICAO in Den Haag angenommen; in Kraft getreten am
14. Oktober 1971; 174 Vertragsstaaten (Deutschland: Ratifikation
am 11. Oktober 1974). Es verlangt von den Vertragsstaaten die
schwere Bestrafung von Entführern. Die Täter sollen
ausgeliefert oder in dem Land, indem sie festgenommen wurden,
strafrechtlich verfolgt werden (Text: BGBL. 1972 II S.1505).
- Übereinkommen
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Zivilluftfahrt, 1971 von der ICAO in Montreal angenommen;
in Kraft getreten am 26. Januar 1973; 175 Vertragsstaaten (Deutschland:
Ratifikation am 3. Februar 1978). Es verlangt von den Vertragsstaaten
die schwere Bestrafung dieser Vergehen und entweder die Auslieferung
oder die strafrechtliche Verfolgung der Täter (Text: BGBL.
1977 II 1229). Ergänzt wurde das Übereinkommen durch
das
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalthandlungen
an internationalen zivilen Flughäfen, Montreal 1988;
in Kraft getreten am 6. August 1989; 107 Vertragsstaaten (Deutschland:
Ratifikation am 25. April 1994). Es dehnt die Bestimmungen des
Übereinkommens auch auf Terroranschläge auf Flughäfen
aus (Text: BGBL.1993 II 866; 1994 II 620).
- Übereinkommen
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten, 1973 von der UNO-Generalversammlung beschlossen;
in Kraft getreten am 20. Februar 1977; 107 Vertragsstaaten (Deutschland:
Ratifikation am 15. Dezember 1980). Es verlangt von den Vertragsstaaten
die Verurteilung und Bestrafung von Angriffen gegen staatliche
Amtsträger und Staatenvertreter (Text: BGBl. 1976 II S. 620).
- Internationale
Konvention gegen Geiselnahme, 1979 von der UNO-Generalversammlung
beschlossen; in Kraft getreten am 3. Juni 1983; 96 Vertragsstaaten
(Deutschland: Ratifikation am 15. Dezember 1980). Die Vertragsstaaten
vereinbaren darin, Geiselnahmen unter angemessene Strafdrohung
zu stellen, bestimmte Aktivitäten auf ihrem Staatsgebiet
zu verbieten, Informationen auszutauschen und Strafverfahren bzw.
Auslieferungen durchzuführen (Text: BGBl. 1980 II 1361).
- Übereinkommen
über den physischen Schutz von Kernmaterial, von der
IAEO 1980 in Wien angenommen; in Kraft getreten am 8. Februar
1987; 68 Vertragsstaaten (Deutschland: Ratifikation am 6. September
1991). Es verpflichtet die Vertragsstaaten, während des Transports
durch ihr Land oder an Bord ihrer Schiffe und Flugzeuge den Schutz
nuklearen Materials sicherzustellen (Text: BGBl. 1990 II S.326).
- Übereinkommen
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit
der Seeschifffahrt, von der IMO 1988 in Rom angenommen; in
Kraft getreten am 1. März 1992; 52 Vertragsstaaten (Deutschland:
Ratifikation am 1. März 1992). Es verpflichtet die Vertragsstaaten
zur Auslieferung oder Verurteilung von Angeklagten, denen widerrechtliche
Handlungen gegen Schiffe vorgeworfen werden, wie z.B. deren gewaltsame
Inbesitznahme oder die Anbringung von Bomben an Bord . Ergänzt
wurde das Übereinkommen durch das
Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen
die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel
befinden, Rom, 1988; in Kraft getreten am 1. März 1992;
48 Vertragsstaaten (Deutschland: Ratifikation am 1. März
1992). Es erweitert den Anwendungsbereich des Übereinkommens
auf feste Hochseeplattformen zur Erdgas- und Erölförderung
(Text: BGBL. 1990 II S.494, 508).
- Übereinkommen
über die Kenntlichmachung von plastischen Sprengstoffen zum
Zweck ihrer Entdeckung, von der ICAO 1991 in Montreal angenommen;
in Kraft getreten am 21. Juni 1998; 67 Vertragsstaaten (Deutschland:
Ratifikation am 17. Dezember 1998). Es dient der Einschränkung
des Gebrauchs unmarkierter und unentdeckbarer plastischer Sprengstoffe
(Text: BGBL. 1998 II 2301).
- Internationales
Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge,
1997 von der UNO-Generalversammlung beschlossen; in Kraft getreten
am 23. Mai 2001; 26 Vertragsstaaten (Deutschland: Unterzeichnung
am 26. Januar 1998). Es soll die Möglichkeit sicherer
Häfen für Terroristen, die wegen Bombenanschlägen
gesucht werden, unterbinden und verpflichtet die Vertragsstaaten
zur Verurteilung oder Auslieferung an Drittstaaten.
- Internationales
Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus,
1999 von der UNO-Generalversammlung beschlossen; vier Vertragsstaaten
(Deutschland: Unterzeichnung am 22. Juli 2000), benötigt
Ratifikation durch 22 Staaten, um in Kraft zu treten. Es verpflichtet
die Vertragsstaaten zur Verurteilung oder Auslieferung von Personen,
die der finanziellen Unterstützung terroristischer Aktivitäten
angeklagt sind. Es fordert Bankinstitute auf, Maßnahmen
zur Aufdeckung verdächtiger Transaktionen zu treffen.
(Das Übereinkommen trat am 10. April 2002 in Kraft.)
Der
Rechtsausschuss der UNO-Generalversammlung arbeitet zur Zeit
an einem Übereinkommen zur Bekämpfung des nuklearen Terrorismus
und an einem umfassenden Übereinkommen zur Beseitigung des Terrorismus.
Neben
der Ausarbeitung von vier Übereinkommen hat die Generalversammlung
auch die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung
des internationalen Terrorismus (1994) und die Erklärung
zur Ergänzung der Erklärung von 1994 (1996) beschlossen.
Darin werden alle Handlungen und Praktiken des Terrorismus als kriminell
und nicht zu rechtfertigen verurteilt, wo und von wem auch immer sie
begangen werden. Alle Staaten werden zur Ergreifung von Maßnahmen
auf nationaler und internationaler Ebene aufgefordert, um den internationalen
Terrorismus zu beseitigen.
Der
Sicherheitsrat - das wichtigste internationale Organ für
die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
- ist ebenfalls seit langem mit dem Kampf gegen Terrorismus befasst.
Unmittelbar nach dem Anschlag auf New York City und Washington, D.C.,
am 11. September 2001, hat er in seiner Resolution
1368 (2001) in schärfster Form den terroristischen Angriff
auf die Vereinigten Staaten verurteilt und alle Staaten zur dringenden
Zusammenarbeit aufgerufen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
In seiner Resolution
1333 (2000) hatte der Sicherheitsrat am 19. Dezember 2000 das
Taliban-Regime in Afghanistan aufgefordert, unverzüglich alle
Ausbildungslager für Terroristen zu schließen. In seiner
Resolution
1269 (1999) vom 19. Oktober 1999 verurteilte der Rat unmissverständlich
eindeutig alle terroristischen Handlungen als kriminell und nicht
zu rechtfertigen und rief alle Mitgliedstaaten zu konkreten Maßnahmen
auf. In seiner Resolution
1267 (1999) vom 15. Oktober 1999 hatte der Sicherheitsrat bereits
von den Taliban die Auslieferung von Osama bin Laden an geeignete
Behörden gefordert, um ihn vor Gericht zu stellen.
Die
UNO-Generalversammlung verurteilte am Tag des Angriffes in
ihrer Resolution
56/1 die abscheulichen Terrorakte auf das Schärfste und forderte
nachdrücklich zur internationalen Zusammenarbeit auf, um terroristische
Handlungen zu verhüten und auszumerzen.
Die
in Wien ansässige Unterabteilung zur Verhütung von Terrorismus
erforscht Entwicklungen im Bereich des Terrorismus und unterstützt
die Länder bei der Verbesserung ihrer Maßnahmen zur Untersuchung
- aber vor allem zur Vermeidung - von Terrorakten. Die Unterabteilung
gehört zum Büro der Vereinten Nationen für Drogenkontrolle
und Verbrechensverhütung (UNDCP).
Die Texte der Übereinkommen finden Sie im vollen Wortlaut unter:
http://www.undcp.org/terrorism_conventions.html
Weitere
Informationen über die von der Generalversammlung angenommenen
Übereinkommen finden Sie unter:
http://untreaty.un.org/English/Terrorism.asp
Konventionen
zur Zivilluftfahrt finden Sie unter:
http://www.icao.int/cgi/goto_leb.pl?icao/en/leb/treaty.htm
Die
Konvention zur Seeschifffahrt finden Sie unter:
http://www.imo.org/HOME.html
Das
Übereinkommen über Kernmaterial finden Sie unter:
http://www.iaea.org/worldatom/Documents/Legal/cppn.shtml
Informationen
über die Unterabteilung zur Verhütung von Terrorismus finden
Sie unter:
http://www.undcp.org/terrorism.html
Herausgegeben
vom Informationszentrum der Vereinten Nationen (UNIC) Bonn, Oktober
2001.
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