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Kofi
A. Annan Anhang I Resolution 1366 (2001) des Sicherheitsrats Der Sicherheitsrat, unter Hinweis
auf seine Resolutionen 1196 (1998) vom 16. September 1998, 1197 (1998)
vom 18. September 1998, 1208 (1998) vom 19. November 1998, 1209 (1998)
vom 19. November 1998, 1265 (1999) vom 17. September 1999, 1296 (2000)
vom 19. April 2000, 1318 (2000) vom 7. September 2000, 1325 (2000)
vom 31. Oktober 2000 und 1327 (2000) vom 13. November 2000, sowie unter
Hinweis auf die Erklärungen seines Präsidenten vom 16.
September 1998 (S/PRST/1998/28), 24. September 1998 (S/PRST/1998/29),
30. November 1998 (S/PRST/1998/35), 24. September 1999 (S/PRST/1999/28),
30. November 1999 (S/PRST/1999/34), 23. März 2000 (S/PRST/2000/10),
20. Juli 2000 (S/PRST/2000/25), 20. Februar 2001 (S/PRST/2001/5) und
22. März 2001 (S/PRST/2001/10), nach Behandlung
des Berichts des Generalsekretärs über die Verhütung
bewaffneter Konflikte (S/2001/574) und insbesondere der darin enthaltenen
Empfehlungen bezüglich der Rolle des Sicherheitsrats, unter erneutem
Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten
Ziele und Grundsätze und in Bekräftigung seines Eintretens
für die Grundsätze der politischen Unabhängigkeit,
der souveränen Gleichheit und der territorialen Unversehrtheit
aller Staaten, eingedenk
der Folgen bewaffneter Konflikte für die zwischenstaatlichen
Beziehungen, der wirtschaftlichen Belastung der beteiligten Nationen
und der internationalen Gemeinschaft sowie vor allem der humanitären
Folgen von Konflikten, sowie eingedenk
der ihm nach der Charta der Vereinten Nationen obliegenden Hauptverantwortung
für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
und in Bekräftigung seiner Rolle bei der Verhütung bewaffneter
Konflikte, unter nachdrücklichem
Hinweis auf die Notwendigkeit der Wahrung des regionalen Friedens
und des Weltfriedens sowie der regionalen und internationalen Stabilität
und freundschaftlicher Beziehungen zwischen allen Staaten und unter
Hervorhebung des vorrangigen politischen, humanitären und
moralischen Gebots, den Ausbruch und die Eskalation von Konflikten
zu verhüten, sowie der damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, betonend,
wie wichtig eine umfassende Strategie zur Verhütung bewaffneter
Konflikte ist, die operative und strukturelle Maßnahmen beinhaltet,
sowie in Anerkennung der zehn Grundsätze, die der Generalsekretär
in seinem Bericht über die Verhütung bewaffneter Konflikte
aufgestellt hat, mit Genugtuung
davon Kenntnis nehmend, dass immer häufiger, mit dem Einverständnis
der empfangenden Mitgliedstaaten, auf Missionen des Sicherheitsrats
in Konfliktgebiete oder mögliche Konfliktgebiete zurückgegriffen
wird, was unter anderem einen bedeutenden Beitrag zur Verhütung
bewaffneter Konflikte leisten kann, erneut erklärend,
dass die Konfliktprävention eine der wichtigsten Verantwortlichkeiten
der Mitgliedstaaten ist, sowie in Anerkennung
der Rolle der sonstigen zuständigen Organe, Büros, Fonds
und Programme, der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und
anderer internationaler Organisationen, namentlich der Welthandelsorganisation
und der Bretton-Woods-Institutionen, sowie der Rolle der nichtstaatlichen
Organisationen, der Akteure der Zivilgesellschaft und des Privatsektors
bei der Verhütung bewaffneter Konflikte, betonend,
dass die tieferen Ursachen und die regionalen Dimensionen der Konflikte
angegangen werden müssen, unter Hinweis auf die Empfehlungen
in dem Bericht des Generalsekretärs vom 13. April 1998 über
Konfliktursachen und die Förderung dauerhaften Friedens und einer
nachhaltigen Entwicklung in Afrika (S/1998/318) und unterstreichend,
dass zwischen Konfliktprävention und nachhaltiger Entwicklung
eine positive Wechselwirkung besteht, mit dem Ausdruck
seiner ernsten Besorgnis über die Bedrohung des Friedens und
der Sicherheit, die vom unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten
Waffen sowie von der exzessiven und destabilisierenden Anhäufung
dieser Waffen in Konfliktgebieten ausgeht, sowie über deren Potenzial,
bewaffnete Konflikte zu verschärfen und in die Länge zu
ziehen, unter Betonung
der Wichtigkeit angemessener, berechenbarer und gezielt eingesetzter
Ressourcen für die Konfliktprävention und einer stetigen
Finanzierung für langfristige konfliktverhütende Maßnahmen, erneut darauf
hinweisend, dass Frühwarnung, präventive Diplomatie,
vorbeugende Einsätze, praktische Abrüstungsmaßnahmen
und die Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit miteinander
verflochtene und einander ergänzende Bestandteile einer umfassenden
Konfliktverhütungsstrategie sind, unterstreichend,
wie wichtig es ist, das Bewusstsein für das humanitäre Völkerrecht
zu schärfen und seine Achtung zu gewährleisten, betonend,
dass die Mitgliedstaaten eine grundlegende Verantwortung für
die Verhütung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit
und Kriegsverbrechen sowie dafür tragen, dass solche Verbrechen
nicht straflos bleiben, in Anerkennung der Rolle, die den Ad-hoc-Gerichten
für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda dabei zukommt,
von künftigen derartigen Verbrechen abzuschrecken und dadurch
zur Verhütung bewaffneter Konflikte beizutragen, und betonend,
wie wichtig in dieser Hinsicht internationale Bemühungen im Einklang
mit der Charta der Vereinten Nationen sind, erneut
auf die gemeinsame Verpflichtung hinweisend, die Menschen vor
den verheerenden Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu bewahren, die
Lehren anerkennend, die alle Beteiligten aus dem Versagen der
Präventionsbemühungen zu ziehen haben, die Tragödien
wie dem Völkermord in Ruanda (S/1999/1257) und dem Massaker in
Srebrenica (A/54/549) vorangingen, und entschlossen, im Rahmen
seiner Zuständigkeiten geeignete Maßnahmen zu treffen,
um zusammen mit den Anstrengungen der Mitgliedstaaten dafür zu
sorgen, dass solche Tragödien nicht wieder vorkommen, 1. bekundet
seine Entschlossenheit, das Ziel der Verhütung bewaffneter Konflikte
als festen Bestandteil seiner Hauptverantwortung für die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu verfolgen; 2. betont,
dass die wesentliche Verantwortung für die Konfliktverhütung
bei den einzelstaatlichen Regierungen liegt und dass die Vereinten
Nationen und die internationale Gemeinschaft eine wichtige Rolle bei
der Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen zur Konfliktprävention
spielen sowie beim Aufbau einzelstaatlicher Kapazitäten auf diesem
Gebiet behilflich sein können, und erkennt die wichtige
Unterstützungsfunktion der Zivilgesellschaft an; 3. fordert
die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und subregionalen Organisationen
und Abmachungen auf, die Entwicklung einer umfassenden Konfliktverhütungsstrategie
entsprechend dem Vorschlag des Generalsekretärs zu unterstützen; 4. betont,
dass eine Präventionsstrategie nur dann erfolgreich sein kann,
wenn die Vereinten Nationen das Einverständnis und die Unterstützung
der beteiligten Regierungen erhalten und wenn nach Möglichkeit
auch weitere wichtige einzelstaatliche Akteure mit ihnen zusammenarbeiten,
und unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der anhaltende
politische Wille von Nachbarstaaten, regionalen Verbündeten oder
anderen Mitgliedstaaten notwendig ist, die in der Lage sind, die Anstrengungen
der Vereinten Nationen zu unterstützen; 5. bekundet
seine Bereitschaft, Fälle von Frühwarnung oder Prävention,
auf die der Generalsekretär die Aufmerksamkeit des Rates lenkt,
umgehend zu behandeln, und legt dem Generalsekretär in
diesem Zusammenhang nahe, dem Sicherheitsrat seine Einschätzung
möglicher Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung
der jeweiligen regionalen und subregionalen Dimensionen mitzuteilen,
im Einklang mit Artikel 99 der Charta der Vereinten Nationen; 6. verpflichtet
sich, potenzielle Konfliktsituationen im Rahmen einer Konfliktverhütungsstrategie
genau zu verfolgen, und bekundet seine Absicht, potenzielle
Konfliktfälle, auf die ein Mitgliedstaat der Vereinten Nationen,
ein Nichtmitgliedstaat oder die Generalversammlung seine Aufmerksamkeit
lenkt oder auf die er durch Informationen des Wirtschafts- und Sozialrats
aufmerksam wird, zu prüfen; 7. bekundet
seine Entschlossenheit, frühzeitig wirksame Maßnahmen zur
Verhütung bewaffneter Konflikte zu ergreifen und zu diesem Zweck
alle geeigneten ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen,
darunter auch seine Missionen in mögliche Konfliktgebiete mit
dem Einverständnis der Empfangsstaaten; 8. wiederholt
seinen Aufruf an die Mitgliedstaaten, die Kapazitäten der Vereinten
Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
zu stärken, und fordert sie in dieser Hinsicht nachdrücklich
auf, die notwendigen personellen, materiellen und finanziellen
Ressourcen für frühzeitige Präventionsmaßnahmen
bereitzustellen, einschließlich, je nach Sachlage, für
Frühwarnung, präventive Diplomatie, vorbeugende Einsätze,
praktische Abrüstungsmaßnahmen und Friedenskonsolidierung; 9. bekräftigt
seine Rolle bei der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten und wiederholt
seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, ihre Streitigkeiten gemäß
Kapitel VI der Charta der Vereinten Nationen auf friedlichem Wege
beizulegen, indem sie unter anderem von regionalen Präventionsmechanismen
Gebrauch machen und häufiger den Internationalen Gerichtshof
in Anspruch nehmen; 10. bittet
den Generalsekretär, Informationen und Analysen aus dem System
der Vereinten Nationen über schwere Verstöße gegen
das Völkerrecht, namentlich gegen das humanitäre Völkerrecht
und die Menschenrechte, sowie über mögliche Konfliktsituationen,
die unter anderem durch ethnische, religiöse und Gebietsstreitigkeiten,
Armut und mangelnde Entwicklung entstehen, an den Rat weiterzuleiten,
und bekundet seine Entschlossenheit, solche Informationen und
Analysen zu Situationen, die nach seiner Auffassung eine Bedrohung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen, ernsthaft
zu prüfen; 11. bekundet
seine Absicht, das Amt des Koordinators der Vereinten Nationen für
Nothilfe und andere zuständige Stellen der Vereinten Nationen
auch künftig zu bitten, die Ratsmitglieder über Notlagen
zu unterrichten, die nach seiner Auffassung eine Bedrohung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit darstellen, und unterstützt
die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen durch die
zuständigen Stellen der Vereinten Nationen im Einklang mit ihrem
jeweiligen Mandat; 12. bekundet
seine Bereitschaft, auf Empfehlung des Generalsekretärs und mit
dem Einverständnis der betroffenen Mitgliedstaaten vorbeugende
Einsätze zu erwägen; 13. fordert
alle Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass das am 20.
Juli 2001 verabschiedete Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur
Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels
mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten (A/CONF.192/15)
rasch und getreu durchgeführt wird, und auf nationaler, regionaler
und globaler Ebene alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um den unerlaubten Zustrom von Kleinwaffen und leichten Waffen in
Konfliktgebiete zu verhindern und zu bekämpfen; 14. bekundet
seine Bereitschaft, bei seinen Anstrengungen zur Verhütung bewaffneter
Konflikte vollen Gebrauch von den Informationen zu machen, die der
Generalsekretär unter anderem gemäß Abschnitt II Ziffer
33 des Aktionsprogramms erhält; 15. betont,
wie wichtig es ist, im Rahmen einer Konfliktverhütungsstrategie
von Fall zu Fall auch Elemente der Friedenskonsolidierung, darunter
auch Zivilpolizei, in Friedenssicherungseinsätze aufzunehmen,
um einen reibungslosen Übergang zur Phase der Friedenskonsolidierung
in der Konfliktfolgezeit und letztendlich den Abschluss der Mission
zu erleichtern; 16. beschließt,
gegebenenfalls die Aufnahme einer Entwaffnungs-, Demobilisierungs-
und Wiedereingliederungskomponente in die Mandate der Friedenssicherungs-
und Friedenskonsolidierungseinsätze der Vereinten Nationen aufzunehmen
und dabei der Rehabilitation von Kindersoldaten besondere Aufmerksamkeit
zu widmen; 17. bekräftigt
seine Anerkennung der Rolle der Frauen bei der Konfliktprävention
und ersucht den Generalsekretär, bei der Durchführung von
Friedenssicherungs- und Friedenskonsolidierungsaufträgen sowie
bei Konfliktpräventionsmaßnahmen die Geschlechterperspektive
stärker zu berücksichtigen; 18. unterstützt
die Stärkung der Rolle des Generalsekretärs bei der Konfliktverhütung,
indem namentlich vermehrt interdisziplinäre Ermittlungsmissionen
und Vertrauensbildungsmissionen der Vereinten Nationen in Spannungsregionen
eingesetzt, regionale Präventionsstrategien mit regionalen Partnern
und geeigneten Organisationen und Organen der Vereinten Nationen entwickelt
sowie die Kapazitäten und die Ressourcenbasis des Sekretariats
für Präventionsmaßnahmen erweitert werden; 19. unterstützt
außerdem den Aufruf des Generalsekretärs zur Unterstützung
der Folgeprozesse, die auf der dritten und vierten Tagung auf hoher
Ebene der Vereinten Nationen und der Regionalorganisationen auf dem
Gebiet der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung eingeleitet
wurden, und zur Bereitstellung von mehr Mitteln für den Aufbau
regionaler Kapazitäten in diesen Bereichen; 20. fordert
den Ausbau der Konfliktverhütungskapazitäten der Regionalorganisationen,
insbesondere in Afrika, unter anderem durch die Gewährung internationaler
Hilfe an die Organisation der afrikanischen Einheit und ihre Nachfolgeorganisation
über ihren Mechanismus für die Verhütung, Bewältigung
und Beilegung von Konflikten sowie an die Wirtschaftsgemeinschaft
der westafrikanischen Staaten und ihren Mechanismus für die Verhütung,
Bewältigung und Beilegung von Konflikten, Friedenssicherung und
Sicherheit; 21. betont,
dass die Voraussetzungen für dauerhaften Frieden und eine nachhaltige
Entwicklung geschaffen werden müssen, indem die tieferen Ursachen
bewaffneter Konflikte angegangen werden, und fordert die Mitgliedstaaten
und die zuständigen Organe des Systems der Vereinten Nationen
zu diesem Zweck auf, zur effektiven Verwirklichung der Erklärung
über eine Kultur des Friedens und zur Durchführung des Aktionsprogramms
für eine Kultur des Friedens (A/53/243) beizutragen; 22. sieht mit
Interesse der weiteren Behandlung des Berichts des Generalsekretärs
über die Verhütung bewaffneter Konflikte durch die Generalversammlung
und den Wirtschafts- und Sozialrat sowie durch andere Akteure, namentlich
die Bretton-Woods-Institutionen, entgegen und unterstützt
die Ausarbeitung eines systemweiten, koordinierten und synergistischen
Konzepts zur Verhütung bewaffneter Konflikte; 23. beschließt,
mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
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