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INCB-Jahresbericht 1998 Anhänge und Tabellen Das Einheitsabkommen über Suchtstoffe von 1961 und die Konvention über psychotrope Substanzen zielen auf die Beschränkung von Anbau, Produktion, Vertrieb und Konsum von Drogen auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke ab. Um dies zu erreichen, müssen die Regierungen unter anderem verschiedene Kontrollmaßnahmen einführen, wie sie in den Konventionen dargelegt sind. So müssen etwa Export und Import von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen ausdrücklich von den RegierungsBehörden von beiden Seiten der Transaktion bewilligt werden. Zur Zeit unterliegen mehr als 200 Substanzen in Tausenden verschiedenen medizinischen Produkten der internationalen Kontrolle durch die Konvention von 1961 oder die Konvention von 1971. Wegen der großen Vielfalt der durch die Konventionen kontrollierten Substanzen unterscheiden sich die notwendigen Kontrollmechanismen einerseits durch die Unterschiede in ihren suchterzeugenden Eigenschaften oder Gesundheitsrisiken und andererseits durch die Verschiedenartigkeit in ihrer therapeutischen Wirkung und das Ausmaß der medizinischen Anwendung. Sie sind daher auch in verschiedenen Anhängen oder Tabellen aufgeführt. Die Konventionen von 1961 und 1971 umfassen jeweils vier Anhänge, von denen einige die gefährlicheren Substanzen beinhalten und andere die vergleichsweise weniger gefährlichen. Auch die erforderlichen Kontrollmaßnahmen variieren. So sind zum Beispiel Substanzen des Anhangs I der Konvention von 1971 wie MDMA (Ecstasy) oder LSD gänzlich verboten, es sei denn, sie dienen wissenschaftlichen und in sehr beschränktem Umfang medizinischen Anwendungen durch befugte Personen und Behörden unter direkter Kontrolle der jeweiligen Regierung. Substanzen, die möglicherweise mißbräuchlich verwendet werden, aber in anderen Anhängen der Konvention erfaßt sind, können von ärzten im Rahmen der medizinischen Praxis und nationaler Regelungen verschrieben werden. Die UNO-Konvention gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen unterstellt 22 Substanzen, die für die illegale Drogenherstellung verwendet werden können, der internationalen Kontrolle. Ebenso wie bei den Konventionen von 1961 und 1971 variieren die Kontrollmaßnahmen für Chemikalien in ihrer Schärfe. Daher werden die Substanzen entweder in der Tabelle I oder in der Tabelle II der Konvention aufgelistet, je nach der Auswirkung der Kontrollmaßnahmen auf den legalen und kommerziellen Handel und entsprechend der praktischen Durchführbarkeit der verschiedenen Kontrollmaßnahmen der Tabellen. * * * * * |
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