Drogen


UNIC/INCB/23
23. Februar 1999

INCB-Jahresbericht 1998
Hintergrundinformation Nr. 1

Die Internationalen Drogenkontrollverträge

Die Kontrolle der Suchtstoffe ist seit der ersten diesbezüglichen internationalen Konferenz in Shanghai im Jahr 1909 ein weltweites Anliegen. Das internationale Drogenkontrollsystem wurde Schritt für Schritt seit dem Jahr 1912 unter der damaligen Schirmherrschaft des Völkerbundes ausgebaut, seit dem Jahr 1946 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen.

Unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ist auch eine Reihe von Verträgen beschlossen worden, die die Regierungen verpflichten, die Produktion und den Vertrieb von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen zu kontrollieren, den Drogenmißbrauch und den illegalen Drogenhandel zu bekämpfen, die notwendigen verwaltungstechnischen Einrichtungen zu schaffen und den internationalen Organen über ihre Tätigkeit zu berichten. Diese internationalen Abkommen umfassen:

-- Das Einheitsabkommen über Suchtstoffe: Es wurde von einer internationalen Regierungskonferenz im Jahr 1961 beschlossen und ist seit 1964 in Kraft. Es ersetzt die vor dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossenen Verträge über Opiate, Cannabis und Kokain. Heute erstreckt sich die Kontrolle gemäß dieses Vertrags über mehr als 116 Suchtstoffe, einschließlich Opium und dessen Derivate, sowie über synthetische Suchtstoffe wie Methadon und Pethidin. Mit 1. Januar 1999 gehörten der Konvention 166 Vertragstaaten an.

-- Die Konvention über psychotrope Substanzen wurde 1971 beschlossen und ist seit 1976 in Kraft. Aufgabe dieser Konvention ist die Kontrolle der Drogen, die von vorangegangenen Verträgen nicht erfaßt wurden, wie etwa die Halluzinogene, Amphetamine, Barbiturate, nichtbarbituriate Sedativa und Beruhigungsmittel. 105 psychotrope Substanzen werden gemäß dieser Konvention kontrolliert, die meisten davon sind in pharmazeutischen Produkten enthalten, die auf das zentrale Nervensystem wirken. Der Vertrag verlangt für diese als besonders gefährlich eingestuften Substanzen wie LSD eine noch strengere Kontrolle als für Suchtstoffe. Ferner verlangt der Vertrag für Substanzen mit breiter rechtmäßiger medizinischer Anwendung eine Kontrolle in weniger strengem Ausmaß, um ihre Verfügbarkeit für medizinische Zwecke nicht zu behindern, während zugleich die Abzweigung dieser Mittel und ihr Mißbrauch vermieden werden sollen. Mit 1. Januar 1999 zählte die Konvention 158 Vertragsstaaten.

-- Ein ergänzendes Instrument ist das Zusatzprotokoll des 1972 Einheitsabkommens: dieses Protokoll ist seit 1975 in Kraft und unterstreicht die Notwendigkeit der Behandlung und Rehabilitation von Drogensüchtigen. Mit 1. Januar 1999 haben 153 Länder dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.

-- Die Konvention der Vereinten Nationen gegen den illegalen Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen von 1988 ist seit 1990 in Kraft und dient der Verhinderung von Geldwäsche aus dem illegalen Drogenhandel und beinhaltet konkrete Maßnahmen für die internationale Zusammenarbeit von Polizei und StrafverfolgungsBehörden.

Die 34 Artikel der Konvention befassen sich unter anderem mit internationalen Maßnahmen der Drogenkontrolle bei der Verfolgung, dem Einfrieren und der Beschlagnahme von Gewinnen und von Eigentum aus dem Drogenhandel. Die Gerichte werden dazu ermächtigt, sich Unterlagen von Banken, Finanz- und Handelsunternehmen Unterlagen zu verschaffen. In diesen Fällen gibt es keine Berufung auf das Bankgeheimnis.

Die Konvention versucht, alle rechtlichen Schlupflöcher für die Gewinnanlage der Drogenhändler zu schließen und sieht die Auslieferung von Drogenhändlern, die gegenseitige Rechtshilfe der Staaten bei Nachforschungen über Drogendelikte, kontrollierte Lieferung und die übertragung von Strafverfahren in andere Länder vor.

Nach dieser Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, die illegale Drogennachfrage zu beseitigen oder zu reduzieren, die Vorläufersubstanzen und wichtige Chemikalien für die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen zu Überwachen und sicherzustellen, daß kommerzielle Transportmittel nicht zur Beförderung illegaler Drogen verwendet werden. Die Konvention bemüht sich auch, Freihandelszonen und Häfen, den internationalen Transport und die Post für die Nutzung durch illegale Drogenhändler zu sperren.

Mit 1. Januar 1999 gehörten der Konvention von 1988 148 Vertragsstaaten sowie die Europäische Union an.

Die zentrale Zielsetzung all dieser Verträge liegt in der Beschränkung von Angebot und Nachfrage für Suchtstoffe und psychotrope Substanzen auf medizinische und wissenschaftliche Bedürfnisse.

Die von den drei Konventionen vorgesehenen Kontrollbestimmungen sind je nach Droge und Chemikalie verschieden. Dazu sind diese in verschiedenen Listen oder Tabellen im Anhang der Konventionen nach ihren suchtfördernden Eigenschaften, ihrem therapeutischen Wert und dem Risiko ihres Mißbrauchs aufgeführt. Bei Chemikalien geht es auch darum, welche Auswirkung ihre Kontrolle auf den legalen kommerziellen Handel sowie auf ihre Verfügbarkeit für den illegalen Gebrauch haben.

Die Suchtstoffkommission (Commission on Narcotic Drugs) ist ein Gremium des Wirtschafts- und Sozialrates und hat die Befugnis, über die Aufnahme neuer Drogen und neuer Chemikalien in bestimmte Listen zu entscheiden oder darüber, ob eine Substanz auf eine andere Liste kommt oder ob sie überhaupt aus der Liste genommen wird. Bei dieser Tätigkeit muß die Kommission die Erkenntnisse und Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Drogenfragen berücksichtigen, beziehungsweise des Suchtstoffkontrollrates im Hinblick auf Chemikalien.

Der Internationale Suchtstoffkontrollrat (International Narcotics Control Board, INCB) ist das unabhängige und quasi gerichtliche Kontrollorgan für die Durchführung der internationalen Konventionen. Er

wurde 1968 im Wege des Einheitsabkommens geschaffen und ersetzt frühere internationale Vertragsgremien im Bereich der Drogenkontrolle. Der INCB ist in zwei großen Bereichen tätig:

-- Im Zusammenhang mit der rechtmäßigen Herstellung und Vermarktung der Substanzen versucht der INCB sicherzustellen, daß eine angemessene Versorgung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke besteht und es dabei nicht zu Durchlässigkeiten in den illegalen Drogenhandel kommen darf.

Zu diesem Zweck betreibt INCB ein “System der Vorausschätzung“ für Suchtstoffe und ein freiwilliges Schätzungssystem für psychotrope Substanzen. INCB beobachtet Anbau, Produktion und Handel mit Drogen durch ein statistisches System. Ferner beobachtet der Rat die Kontrollen der Regierungen hinsichtlich der Chemikalien, die für die illegale Herstellung von Drogen erforderlich sind und unterstützt die Regierungen bei der Vermeidung von Abzweigungen dieser Chemikalien in den illegalen Handel.

-- INCB stellt Schwächen in den internationalen und nationalen Drogenkontrollsystemen fest und hilft bei deren Beseitigung. Der Suchtstoffkontrollrat ist ferner für die Beurteilung neuer Chemikalien im Hinblick auf eine internationale Kontrolle zuständig, wenn diese Chemikalien für illegale Drogenproduktion eingesetzt werden können. In Fällen, wo INCB herausfindet, daß Regierungen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, drängt er diese auf die Ergreifung von Gegenmaßnahmen und bringt Vertragsverletzungen den Vertragspartnern, der Kommission und dem Rat zur Kenntnis. Aufgrund der Konvention von 1988 überwacht INCB auch den internationalen Handel mit 22 kontrollierten Substanzen, um so deren Abzweigung für die illegale Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen zu verhindern.

Die Vertragsstaaten der Konvention haben sich verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen zur Kontrolle von Herstellung und Vertrieb dieser Substanzen innerhalb ihrer Staatsgebiete, durch Lizenzverfahren, ein Berichtsystem über gefährliche Transaktionen und die ordnungsgemäße Bezeichnung von Importen und Exporten dieser Substanzen.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den anderen Parteien in diesem Zusammenhang entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen und für die Beschlagnahme abgezweigter Substanzen zu sorgen. Die Konvention legt ein Verfahren fest, wie weitere Substanzen auf die Liste kommen können, sobald festgestellt wurde, daß sie für die Erzeugung illegaler Drogen verwendet werden können.

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zur Information - kein offizielles Dokument


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