Kapitel VIII
Regionale Abmachungen
Artikel 52
(1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen
zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen
regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese
Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten Nationen vereinbar sind.
(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche
Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch
Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte
Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich
begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen
oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten
Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.
Artikel 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder
Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität
in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen
auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht
ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im
Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die
Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen
vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten
Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates
zu verhüten.
(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat,
der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta
war.
Artikel 54
Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Maßnahmen
auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen
getroffen oder in Aussicht genommen werden.




