Kapitel II
Mitgliedschaft
Artikel 3
Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten,
welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale
Organisation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die
Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben
und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110
ratifizieren.
Artikel 4
(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen
friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser
Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und
willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten
Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluß der
Generalversammlung.
Artikel 5
Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat
Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die
Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der
Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen.
Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder
zulassen.
Artikel 6
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta
beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die
Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.






