Kapitel XIX
Ratifizierung und Unterzeichnung
Artikel 110
(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach
Maßgabe ihres Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten
sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der
anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten
Abschriften übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten
ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.
Artikel 111
Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt
den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen
diese Charta unterzeichnet.
GESCHEHEN in der Stadt San Franzisco am 26. Juni 1945.
[Unterschriften]






