Kapitel XVIII
Änderungen
Artikel 108
Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten
Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung
angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich
aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres
Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.
Artikel 109
(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder
der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluß
einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß
von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied
der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder
der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder
des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden
ist.
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung
nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine
solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die
Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder
der Generalversammlung und durch Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern
des Sicherheitsrats bestimmt wird.






