Kapitel XVII
Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit
Artikel 106
Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art
den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung
der ihm in Artikel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren
die Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten Viermächte-Erklärung
und Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung einander und gegebenenfalls
andere Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen
Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
im Namen der Organisation zu treffen.
Artikel 107
Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge
des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der
während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war,
werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.






