Kapitel XIV
Der Internationale Gerichtshof
Artikel 92
Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten
Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts
wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht
und Bestandteil dieser Charta ist.
Artikel 93
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien
des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen,
welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt,
Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.
Artikel 94
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit,
in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs
nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser
kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder
Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.
Artikel 95
Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder der Vereinten Nationen
auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten
anderen Gerichten zuweisen.
Artikel 96
(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage
ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können
mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten
des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich
stellen.






