Kapitel XII
Das internationale Treuhandsystem
Artikel 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales
Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete,
die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden.
Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.
Artikel 76
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten
Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäußerten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen Treuhandabkommen vorgesehen ist;
c) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewußtsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken;
d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt unberührt.
Artikel 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden
Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses
System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;
c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden.
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das
Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten,
bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.
Artikel 78
Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der
Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen
auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
Artikel 79
Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die
Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen
von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines
Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines
Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83
und 85.
Artikel 80
(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen
zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts anderes
vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind,
ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es unmittelbar oder
mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche
internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der
Vereinten Nationen sind.
(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden, Verhandlungen
über Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von Mandatsgebieten
und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den Abschluß
solcher Abkommen zu verzögern oder aufzuschieben.
Artikel 81
Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet
zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden
als “Verwaltungsmacht“ bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe
oder die Organisation selbst sein.
Artikel 82
Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen,
die das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen
Teil davon umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.
Artikel 83
(1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen, einschließlich
der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen,
nimmt der Sicherheitsrat wahr.
(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten auch für die Bevölkerung
jeder strategischen Zone.
(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich
der Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch,
um im Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen
wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten
in den strategischen Zonen betreffen.
Artikel 84
Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Treuhandgebiet
seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen
und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen
zu erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber dem Sicherheitsrat
übernommen hat, und um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung
von Recht und Ordnung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.
Artikel 85
(1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen für
alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschließlich
der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen,
werden von der Generalversammlung wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von
dem unter ihrer Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.






