Kapitel I
Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu
diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des
Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere
Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder
Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch
friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des
Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der
Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende
Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete
Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale
Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu
lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für
alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der
Religion zu fördern und zu festigen;
4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur
Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft
erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die
Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch
friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale
Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen
jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der
Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand
bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser
Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation
Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht
Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen
Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit erforderlich ist.
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum
Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren
Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der
Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser
Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht
berührt.




