Charta der Vereinten Nationen
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Präambel
WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,
- künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat,
- unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
- Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können,
- den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,
UND FÜR DIESE ZWECKE
Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in Frieden miteinander zu leben,- unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren,
- Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen, die gewährleisten, daß Waffengewalt nur noch im gemeinsamen Interesse angewendet wird, und
- internationale Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker zu fördern -
HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN.
Dementsprechend haben unsere Regierungen durch ihre in der Stadt San
Franzisko versammelten Vertreter, deren Vollmachten vorgelegt und in
guter und gehöriger Form befunden wurden, diese Charta der Vereinten
Nationen angenommen und errichten hiermit eine internationale
Organisation, die den Namen “Vereinte Nationen“ führen soll.
Kapitel I
Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu
diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des
Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere
Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder
Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch
friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des
Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der
Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende
Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete
Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale
Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu
lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für
alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der
Religion zu fördern und zu festigen;
4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur
Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft
erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die
Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch
friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale
Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen
jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der
Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand
bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser
Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation
Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht
Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen
Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit erforderlich ist.
7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum
Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren
Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der
Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser
Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von
Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht
berührt.
Kapitel II
Mitgliedschaft
Artikel 3
Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen sind die Staaten,
welche an der Konferenz der Vereinten Nationen über eine Internationale
Organisation in San Franzisko teilgenommen oder bereits vorher die
Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben
und nunmehr diese Charta unterzeichnen und nach Artikel 110
ratifizieren.
Artikel 4
(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle sonstigen
friedliebenden Staaten werden, welche die Verpflichtungen aus dieser
Charta übernehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und
willens sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als Mitglied der Vereinten
Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluß der
Generalversammlung.
Artikel 5
Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen das der Sicherheitsrat
Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die
Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrats die Ausübung der
Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entziehen.
Der Sicherheitsrat kann die Ausübung dieser Rechte und Vorrechte wieder
zulassen.
Artikel 6
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die Grundsätze dieser Charta
beharrlich verletzt, kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch die
Generalversammlung aus der Organisation ausgeschlossen werden.
Kapitel III
Organe
Artikel 7
(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden
- eine Generalversammlung,
- ein Sicherheitsrat,
- ein Wirtschafts- und Sozialrat,
- ein Treuhandrat,
- in Internationaler Gerichtshof und
- ein Sekretariat eingesetzt.
(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt werden.
Artikel 8
Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle
Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von
Männern und Frauen nicht ein.
Kapitel IV
Die Generalversammlung
Zusammensetzung
Artikel 9
(1) Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter in der Generalversammlung.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 10
Die Generalversammlung kann alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die
in den Rahmen dieser Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in dieser
Charta vorgesehenen Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie
zu diesen Fragen und Angelegenheiten Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten
Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.
Artikel 11
(1) Die Generalversammlung kann sich mit den allgemeinen Grundsätzen der
Zusammenarbeit zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
einschließlich der Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung
befassen und in bezug auf diese Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder
oder den Sicherheitsrat oder an beide richten.
(2) Die Generalversammlung kann alle die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit betreffenden Fragen erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten
Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat
der Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des Artikels 12 kann sie zu diesen
Fragen Empfehlungen an den oder die betreffenden Staaten oder den Sicherheitsrat
oder an beide richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen erforderlich,
so wird sie von der Generalversammlung vor oder nach der Erörterung an
den Sicherheitsrat überwiesen.
(3) Die Generalversammlung kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf Situationen
lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit
zu gefährden.
(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse der Generalversammlung
schränken die allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.
Artikel 12
(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit oder einer Situation die
ihm in dieser Charta zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die Generalversammlung
zu dieser Streitigkeit oder Situation keine Empfehlung abgeben, es sei denn
auf Ersuchen des Sicherheitsrats.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung des Sicherheitsrats
die Generalversammlung bei jeder Tagung über alle die Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten, die der Sicherheitsrat
behandelt; desgleichen unterrichtet er unverzüglich die Generalversammlung
oder, wenn diese nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der
Sicherheitsrat die Behandlung einer solchen Angelegenheit einstellt.
Artikel 13
(1) Die Generalversammlung veranlaßt Untersuchungen und gibt Empfehlungen
ab,
a) um die internationale Zusammenarbeit auf politischem Gebiet zu fördern und die fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;
b) um die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen.
(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung
in bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angelegenheiten sind in den
Kapiteln IX und X dargelegt.
Artikel 14
Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die Generalversammlung Maßnahmen zur
friedlichen Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel wie sie entstanden
ist, wenn diese Situation nach ihrer Auffassung geeignet ist, das allgemeine
Wohl oder die freundschaftlichen Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen;
dies gilt auch für Situationen, die aus einer Verletzung der Bestimmungen
dieser Charta über die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
entstehen.
Artikel 15
(1) Die Generalversammlung erhält und prüft Jahresberichte und Sonderberichte
des Sicherheitsrats; diese Berichte enthalten auch eine Darstellung der Maßnahmen,
die der Sicherheitsrat zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit beschlossen oder getroffen hat.
(2) Die Generalversammlung erhält und prüft Berichte der anderen Organe
der Vereinten Nationen.
Artikel 16
Die Generalversammlung nimmt die ihr bezüglich des internationalen Treuhandsystems
in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen Aufgaben wahr; hierzu gehört
die Genehmigung der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht als strategische
Zonen bezeichnet sind.
Artikel 17
(1) Die Generalversammlung prüft und genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern nach einem von
der Generalversammlung festzusetzenden Verteilungsschlüssel getragen.
(3) Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen
mit den in Artikel 57 bezeichneten Sonderorganisationen; sie prüft deren
Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, Empfehlungen an sie zu richten.
Abstimmung
Artikel 18
(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen
Fragen gehören: Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder
des Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats,
die Wahl von Mitgliedern des Treuhandrats nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe
c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige
Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluß
von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie
Haushaltsfragen.
(3) Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Bestimmung
weiterer Gruppen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen
ist, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 19
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der Zahlung seiner finanziellen
Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat in der Generalversammlung
kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge
erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für die vorausgegangenen
zwei vollen Jahre schuldet. Die Generalversammlung kann ihm jedoch die Ausübung
des Stimmrechts gestatten, wenn nach ihrer Überzeugung der Zahlungsverzug
auf Umständen beruht, die dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
Verfahren
Artikel 20
Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn die Umstände
es erfordern, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Außerordentliche
Tagungen hat der Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats oder der
Mehrheit der Mitglieder der Vereinten Nationen einzuberufen.
Artikel 21
Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt
für jede Tagung ihren Präsidenten.
Artikel 22
Die Generalversammlung kann Nebenorgane einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
Kapitel V
Der Sicherheitsrat
Zusammensetzung
Artikel 23
(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern der Vereinten Nationen.
Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die
Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrats.
Die Generalversammlung wählt zehn weitere Mitglieder der Vereinten Nationen
zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrats; hierbei sind folgende
Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag
von Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele der Organisation
sowie ferner eine angemessene geographische Verteilung der Sitze.
(2) Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats werden für zwei
Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder,
die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder von elf auf fünfzehn
stattfindet, werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für ein
Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder können nicht unmittelbar wiedergewählt
werden.
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in diesem einen Vertreter.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 24
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der Vereinten Nationen zu gewährleisten,
übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für
die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und erkennen
an, daß der Sicherheitsrat bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung
ergebenden Pflichten in ihrem Namen handelt.
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der Sicherheitsrat im Einklang
mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm hierfür
eingeräumten besonderen Befugnisse sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und
XII aufgeführt.
(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und erforderlichenfalls
Sonderberichte zur Prüfung vor.
Artikel 25
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen überein, die Beschlüsse
des Sicherheitsrats im Einklang mit dieser Charta anzunehmen und durchzuführen.
Artikel 26
Um die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
so zu fördern, daß von den menschlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen
der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird,
ist der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung des in Artikel 47
vorgesehenen Generalstabsausschusses Pläne auszuarbeiten, die den Mitgliedern
der Vereinten Nationen zwecks Errichtung eines Systems der Rüstungsregelung
vorzulegen sind.
Abstimmung
Artikel 27
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen
der Zustimmung von neun Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen
der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen
Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, daß sich bei Beschlüssen
auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der
Stimme enthalten.
Verfahren
Artikel 28
(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, daß er seine Aufgaben ständig
wahrnehmen kann. Jedes seiner Mitglieder muß zu diesem Zweck jederzeit
am Sitz der Organisation vertreten sein.
(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu Sitzungen zusammen; bei
diesen kann jedes seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein Regierungsmitglied
oder durch einen anderen eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten
sein.
(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der Organisation auch an anderen
Orten zusammentreten, wenn dies nach seinem Urteil seiner Arbeit am dienlichsten
ist.
Artikel 29
Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen, soweit er dies zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben für erforderlich hält.
Artikel 30
Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er
auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
Artikel 31
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht Mitglied des Sicherheitsrats
ist, kann ohne Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den Sicherheitsrat
gebrachten Frage teilnehmen, wenn dieser der Auffassung ist, daß die Interessen
dieses Mitglieds besonders betroffen sind.
Artikel 32
Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht Mitglied des Sicherheitsrats sind,
sowie Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen werden eingeladen, an den
Erörterungen des Sicherheitsrats über eine Streitigkeit, mit der dieser
befaßt ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn sie Streitpartei sind.
Für die Teilnahme eines Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt
der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er für gerecht hält.
Kapitel VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 33
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren Fortdauer geeignet ist, die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, bemühen
sich zunächst um eine Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung,
Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler
Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf, wenn er dies für notwendig
hält, ihre Streitigkeit durch solche Mittel beizulegen.
Artikel 34
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie jede Situation, die zu internationalen
Reibungen führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte, untersuchen,
um festzustellen, ob die Fortdauer der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte.
Artikel 35
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats
oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie auf jede Situation der
in Artikel 34 bezeichneten Art lenken.
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des
Sicherheitsrats oder der Generalversammlung auf jede Streitigkeit lenken, in
der er Partei ist, wenn er im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in
dieser Charta für eine friedliche Beilegung festgelegten Verpflichtungen
annimmt.
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit
gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt sich nach den Artikeln
11 und 12.
Artikel 36
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium einer Streitigkeit im Sinne des
Artikels 33 oder einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren oder Methoden
für deren Bereinigung empfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in Betracht ziehen, welche die Parteien
zur Beilegung der Streitigkeit bereits angenommen haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses Artikels soll der Sicherheitsrat
ferner berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen von
den Parteien dem Internationalen Gerichtshof im Einklang mit dessen Statut zu
unterbreiten sind.
Artikel 37
(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der in Artikel 33 bezeichneten
Art nicht, diese mit den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so legen sie die
Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats die Fortdauer der Streitigkeit
tatsächlich die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
gefährden, so beschließt er, ob er nach Artikel 36 tätig werden
oder die ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen für eine Beilegung abgeben
will.
Artikel 38
Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der Sicherheitsrat, wenn alle Parteien
einer Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu deren friedlicher Beilegung
an die Streitparteien richten.
Kapitel VII
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen
Artikel 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens
oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt,
welche Maßnahmen auf Grund der Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Artikel 40
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen, kann der Sicherheitsrat, bevor
er nach Artikel 39 Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt,
die beteiligten Parteien auffordern, den von ihm für notwendig oder erwünscht
erachteten vorläufigen Maßnahmen Folge zu leisten. Diese vorläufigen
Maßnahmen lassen die Rechte, die Ansprüche und die Stellung der beteiligten
Parteien unberührt. Wird den vorläufigen Maßnahmen nicht Folge
geleistet, so trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend Rechnung.
Artikel 41
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen - unter Ausschluß
von Waffengewalt - zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit
zu verleihen; er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese
Maßnahmen durchzuführen. Sie können die vollständige oder
teilweise Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und
Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten
und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen einschließen.
Artikel 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in Artikel 41 vorgesehenen
Maßnahmen unzulänglich sein würden oder sich als unzulänglich
erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder Landstreitkräften die zur
Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen durchführen. Sie können Demonstrationen,
Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte
von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschließen.
Artikel 43
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß
sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat
auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten
und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren,
soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
erforderlich ist.
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad,
ihren allgemeinen Standort sowie die Art der Erleichterungen und des Beistands
vorzusehen.
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des Sicherheitsrats so bald wie möglich
im Verhandlungswege ausgearbeitet. Sie werden zwischen dem Sicherheitsrat einerseits
und Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen andererseits geschlossen und von
den Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert.
Artikel 44
Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von Gewalt beschlossen, so lädt er
ein in ihm nicht vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung von Streitkräften
auf Grund der nach Artikel 43 übernommenen Verpflichtungen auffordert,
auf dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über den Einsatz von
Kontingenten der Streitkräfte dieses Mitglieds teilzunehmen.
Artikel 45
Um die Vereinten Nationen zur Durchführung dringender militärischer
Maßnahmen zu befähigen, halten Mitglieder der Organisation Kontingente
ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen Einsatz bei gemeinsamen internationalen
Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad dieser Kontingente
sowie die Pläne für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der Sicherheitsrat
mit Unterstützung des Generalstabsausschusses im Rahmen der in Artikel
43 erwähnten Sonderabkommen fest.
Artikel 46
Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt werden vom Sicherheitsrat
mit Unterstützung des Generalstabsausschusses aufgestellt.
Artikel 47
(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt, um den Sicherheitsrat
in allen Fragen zu beraten und zu unterstützen, die dessen militärische
Bedürfnisse zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
den Einsatz und die Führung der dem Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten
Streitkräfte, die Rüstungsregelung und eine etwaige Abrüstung
betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den Generalstabschefs der ständigen
Mitglieder des Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht ständig
im Ausschuß vertretenes Mitglied der Vereinten Nationen wird vom Ausschuß
eingeladen, sich ihm zu assoziieren, wenn die Mitarbeit dieses Mitglieds für
die wirksame Durchführung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der Autorität des Sicherheitsrats
für die strategische Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung
gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen bezüglich der Führung
dieser Streitkräfte werden später geregelt.
(4) Der Generalstabsausschuß kann mit Ermächtigung des Sicherheitsrats
nach Konsultation mit geeigneten regionalen Einrichtungen regionale Unterausschüsse
einsetzen.
Artikel 48
(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung der Beschlüsse
des Sicherheitsrats zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
erforderlich sind, werden je nach dem Ermessen des Sicherheitsrats von allen
oder von einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.
(2) Diese Beschlüsse werden von den Mitgliedern der Vereinten Nationen
unmittelbar sowie durch Maßnahmen in den geeigneten internationalen Einrichtungen
durchgeführt, deren Mitglieder sie sind.
Artikel 49
Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen
leisten die Mitglieder der Vereinten Nationen einander gemeinsam handelnd Beistand.
Artikel 50
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen,
so kann jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, den
die Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme
stellt, den Sicherheitsrat zwecks Lösung dieser Probleme konsultieren.
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein
Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen
oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen
getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts
trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner
Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die
Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
Kapitel VIII
Regionale Abmachungen
Artikel 52
(1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen
zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen
regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese
Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten Nationen vereinbar sind.
(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche
Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch
Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte
Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich
begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen
oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten
Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.
Artikel 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder
Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität
in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen
auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht
ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im
Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die
Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen
vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten
Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates
zu verhüten.
(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat,
der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta
war.
Artikel 54
Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über die Maßnahmen
auf dem laufenden zu halten, die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen
getroffen oder in Aussicht genommen werden.
Kapitel IX
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet
Artikel 55
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt herbeizuführen, der
erforderlich ist, damit zwischen den Nationen friedliche und freundschaftliche,
auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung
der Völker beruhende Beziehungen herrschen, fördern die Vereinten
Nationen
a) die Verbesserung des Lebensstandards, die Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und Aufstieg;
b) die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, gesundheitlicher und verwandter Art sowie die internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und der Erziehung;
c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion.
Artikel 56
Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam und jeder für sich mit
der Organisation zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55 dargelegten Ziele
zu erreichen.
Artikel 57
(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Übereinkünfte errichteten
Sonderorganisationen, die auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens,
der Kultur, der Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten Gebieten weitreichende,
in ihren maßgebenden Urkunden umschriebene internationale Aufgaben zu
erfüllen haben, werden gemäß Artikel 63 mit den Vereinten Nationen
in Beziehung gebracht.
(2) Diese mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Organisationen
sind im folgenden als “Sonderorganisationen“ bezeichnet.
Artikel 58
Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die Bestrebungen und Tätigkeiten
dieser Sonderorganisationen zu koordinieren.
Artikel 59
Die Organisation veranlaßt gegebenenfalls zwischen den in Betracht kommenden
Staaten Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen, soweit solche
zur Verwirklichung der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich sind.
Artikel 60
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel genannten Aufgaben der Organisation
sind die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Wirtschafts-
und Sozialrat verantwortlich; dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in Kapitel
X zugewiesenen Befugnisse.
Kapitel X
Der Wirtschafts- und Sozialrat
Zusammensetzung
Artikel 61
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus vierundfünfzig von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden alljährlich achtzehn Mitglieder
des Wirtschafts- und Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes
Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder
von siebenundzwanzig auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich
zu den Mitgliedern, die anstelle der neun Mitglieder gewählt werden, deren
Amtszeit mit dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig weitere Mitglieder
des Wirtschafts- und Sozialrats gewählt. Die Amtszeit von neun dieser siebenundzwanzig
zusätzlichen Mitglieder endet nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren
Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt die Generalversammlung.
(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 62
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über internationale Angelegenheiten
auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung,
der Gesundheit und auf verwandten Gebieten Untersuchungen durchführen oder
bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen; er kann zu jeder derartigen
Angelegenheit an die Generalversammlung, die Mitglieder der Vereinten Nationen
und die in Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen richten.
(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten für alle zu fördern.
(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er zuständig ist, Übereinkommen
entwerfen und der Generalversammlung vorlegen.
(4) Er kann nach den von den Vereinten Nationen festgesetzten Regeln internationale
Konferenzen über Angelegenheiten einberufen, für die er zuständig
ist.
Artikel 63
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 bezeichneten
Organisationen Abkommen schließen, in denen die Beziehungen der betreffenden
Organisation zu den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese Abkommen bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung.
(2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen koordinieren, indem
er Konsultationen mit ihnen führt und an sie, an die Generalversammlung
und die Mitglieder der Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.
Artikel 64
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Schritte unternehmen, um von
den Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu erhalten. Er kann
mit den Mitgliedern der Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen
Abmachungen treffen, um Berichte über die Maßnahmen zu erhalten,
die zur Durchführung seiner Empfehlungen und der Empfehlungen der Generalversammlung
über Angelegenheiten getroffen werden, für die er zuständig ist.
(2) Er kann der Generalversammlung seine Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.
Artikel 65
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem Sicherheitsrat Auskünfte erteilen
und ihn auf dessen Ersuchen unterstützen.
Artikel 66
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle Aufgaben wahr, für die er
im Zusammenhang mit der Durchführung von Empfehlungen der Generalversammlung
zuständig ist.
(2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung alle Dienste leisten, um
die ihn Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen ersuchen.
(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm in dieser Charta oder durch
die Generalversammlung zugewiesen werden.
Abstimmung
Artikel 67
(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats bedürfen der Mehrheit
der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
Artikel 68
Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt Kommissionen für wirtschaftliche und
soziale Fragen und für die Förderung der Menschenrechte sowie alle
sonstigen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen ein.
Artikel 69
Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine Angelegenheit, die für ein
Mitglied der Vereinten Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er es
ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen teilzunehmen.
Artikel 70
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen dahingehend treffen, daß
Vertreter der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen und
an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und daß
seine eigenen Vertreter an den Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.
Artikel 71
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation
mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner
Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen
Organisationen und, soweit angebracht, nach Konsultation des betreffenden Mitglieds
der Vereinten Nationen auch mit nationalen Organisationen getroffen werden.
Artikel 72
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in
dieser regelt er auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach Bedarf gemäß seiner
Geschäftsordnung zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen
auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
Kapitel XI
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung
von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht
die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß
die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen
als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten
Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser
Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten
sie sich,
a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;
b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;
c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;
e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.
Artikel 74
Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, daß
die Politik, die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete
verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft
in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen muß als
die Politik, die sie für ihr Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen
und das Wohl der übrigen Welt gebührend zu berücksichtigen.
Kapitel XII
Das internationale Treuhandsystem
Artikel 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales
Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete,
die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden.
Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als Treuhandgebiete bezeichnet.
Artikel 76
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta dargelegten Zielen der Vereinten
Nationen dient das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der Treuhandgebiete und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäußerten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen Treuhandabkommen vorgesehen ist;
c) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewußtsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken;
d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen; Artikel 80 bleibt unberührt.
Artikel 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden
Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen in dieses
System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;
c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden.
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das
Treuhandsystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten,
bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.
Artikel 78
Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der
Vereinten Nationen geworden sind; die Beziehungen zwischen Mitgliedern beruhen
auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
Artikel 79
Für jedes in das Treuhandsystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die
Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen
von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen bei Mandatsgebieten eines
Mitglieds der Vereinten Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form eines
Abkommens vereinbart; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83
und 85.
Artikel 80
(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel 77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen
zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets in das Treuhandsystem nichts anderes
vereinbart wird und solange derartige Abkommen noch nicht geschlossen sind,
ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es unmittelbar oder
mittelbar die Rechte von Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche
internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien Mitglieder der
Vereinten Nationen sind.
(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden, Verhandlungen
über Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen Einbeziehung von Mandatsgebieten
und sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem oder den Abschluß
solcher Abkommen zu verzögern oder aufzuschieben.
Artikel 81
Jedes Treuhandabkommen enthält die Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet
zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende Obrigkeit. Diese, im folgenden
als “Verwaltungsmacht“ bezeichnet, kann ein Staat oder eine Staatengruppe
oder die Organisation selbst sein.
Artikel 82
Jedes Treuhandabkommen kann eine oder mehrere strategische Zonen bezeichnen,
die das ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen gilt, oder einen
Teil davon umfassen; Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben unberührt.
Artikel 83
(1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf strategische Zonen, einschließlich
der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen,
nimmt der Sicherheitsrat wahr.
(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke gelten auch für die Bevölkerung
jeder strategischen Zone.
(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich
der Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des Treuhandrats in Anspruch,
um im Rahmen des Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der Vereinten Nationen
wahrzunehmen, die politische, wirtschaftliche, soziale und erzieherische Angelegenheiten
in den strategischen Zonen betreffen.
Artikel 84
Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Treuhandgebiet
seinen Beitrag zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
leistet. Zu diesem Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen
und Beistand von dem Treuhandgebiet in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen
zu erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber dem Sicherheitsrat
übernommen hat, und um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung
von Recht und Ordnung innerhalb des Treuhandgebiets sicherzustellen.
Artikel 85
(1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandabkommen für
alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Gebiete, einschließlich
der Genehmigung der Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen,
werden von der Generalversammlung wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von
dem unter ihrer Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.
Kapitel XIII
Der Treuhandrat
Zusammensetzung
Artikel 86
(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete verwalten;
c) so vielen weiteren von der Generalversammlung für je drei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der Vereinten Nationen besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die keine verwalten.
(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Treuhandrat.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 87
Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandrat können
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte prüfen;
b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation mit der Verwaltungsmacht prüfen;
c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;
d) diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Treuhandabkommen treffen.
Artikel 88
Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen,
sozialen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes Treuhandgebiets
aus; die Verwaltungsmacht jedes Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung
zuständig ist, erstattet dieser auf Grund des Fragebogens alljährlich
Bericht.
Abstimmung
Artikel 89
(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der Mehrheit der anwesenden
und abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
Artikel 90
(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung; in dieser regelt er
auch das Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung
zusammen; in dieser ist auch die Einberufung von Sitzungen auf Antrag der Mehrheit
seiner Mitglieder vorzusehen.
Artikel 91
Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die Unterstützung des Wirtschafts-
und Sozialrats und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten in Anspruch,
für die sie zuständig sind.
Kapitel XIV
Der Internationale Gerichtshof
Artikel 92
Der Internationale Gerichtshof ist das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten
Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe des beigefügten Statuts
wahr, das auf dem Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs beruht
und Bestandteil dieser Charta ist.
Artikel 93
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind ohne weiteres Vertragsparteien
des Statuts des Internationalen Gerichtshofs.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann zu Bedingungen,
welche die Generalversammlung jeweils auf Empfehlung des Sicherheitsrats festsetzt,
Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs werden.
Artikel 94
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit,
in der es Partei ist, die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen aus einem Urteil des Gerichtshofs
nicht nach, so kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden; dieser
kann, wenn er es für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben oder
Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.
Artikel 95
Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder der Vereinten Nationen
auf Grund bestehender oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer Streitigkeiten
anderen Gerichten zuweisen.
Artikel 96
(1) Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage
ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und Sonderorganisationen können
mit jeweiliger Ermächtigung durch die Generalversammlung ebenfalls Gutachten
des Gerichtshofs über Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem Tätigkeitsbereich
stellen.
Kapitel XV
Das Sekretariat
Artikel 97
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und den sonstigen von
der Organisation benötigten Bediensteten. Der Generalsekretär wird
auf Empfehlung des Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt. Er ist
der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
Artikel 98
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung,
des Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats und des Treuhandrats tätig
und nimmt alle sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen Aufgaben wahr.
Er erstattet der Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit
der Organisation Bericht.
Artikel 99
Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf jede
Angelegenheit lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet ist, die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.
Artikel 100
(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei
der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität
außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen.
Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale,
nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich
internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der
sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 101
(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen
ernannt, welche die Generalversammlung erläßt.
(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem Treuhandrat und erforderlichenfalls
anderen Organen der Vereinten Nationen werden geeignete ständige Bedienstete
zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses
gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, daß es notwendig ist, ein
Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit
zu gewährleisten. Der Umstand, daß es wichtig ist, die Auswahl der
Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen,
ist gebührend zu berücksichtigen.
Kapitel XVI
Verschiedenes
Artikel 102
(1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte,
die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta
schließt, werden so bald wie möglich beim Sekretariat registriert
und von ihm veröffentlicht.
(2) Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte
nicht nach Absatz 1 registriert, so können sich ihre Vertragsparteien bei
einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.
Artikel 103
Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen
aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften,
so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
Artikel 104
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts-
und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur
Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.
Artikel 105
(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte
und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.
(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisation
genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen,
um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit
wahrnehmen zu können.
(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der Absätze
1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der Vereinten
Nationen zu diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.
Kapitel XVII
Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit
Artikel 106
Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der in Artikel 43 bezeichneten Art
den Sicherheitsrat nach seiner Auffassung befähigt, mit der Ausübung
der ihm in Artikel 42 zugewiesenen Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren
die Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau unterzeichneten Viermächte-Erklärung
und Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung einander und gegebenenfalls
andere Mitglieder der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle etwa erforderlichen
Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
im Namen der Organisation zu treffen.
Artikel 107
Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge
des Zweiten Weltkriegs in bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der
während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war,
werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.
Kapitel XVIII
Änderungen
Artikel 108
Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten
Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung
angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich
aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres
Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.
Artikel 109
(1) Zur Revision dieser Charta kann eine Allgemeine Konferenz der Mitglieder
der Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt und Ort werden durch Beschluß
einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und durch Beschluß
von neun beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt. Jedes Mitglied
der Vereinten Nationen hat auf der Konferenz eine Stimme.
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit
empfohlen wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln der Mitglieder
der Vereinten Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder
des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden
ist.
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der zehnten Jahrestagung der Generalversammlung
nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten, so wird der Vorschlag, eine
solche Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung jener Tagung gesetzt; die
Konferenz findet statt, wenn dies durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder
der Generalversammlung und durch Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern
des Sicherheitsrats bestimmt wird.
Kapitel XIX
Ratifizierung und Unterzeichnung
Artikel 110
(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach
Maßgabe ihres Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten
sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Republik China, Frankreich, die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die Mehrheit der
anderen Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika errichtet sodann über die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten
Abschriften übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten
ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen.
Artikel 111
Diese Charta, deren chinesischer, französischer, russischer, englischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese übermittelt
den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Regierungen der Vereinten Nationen
diese Charta unterzeichnet.
GESCHEHEN in der Stadt San Franzisco am 26. Juni 1945.
[Unterschriften]






